FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2002
2 K 2626/01
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 559
EFG 2003, 652

Ermäßigter Steuersatz für Saunaumsätze eines Fitness-Centers

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 2 K 2626/01

DRsp Nr. 2003/714

Ermäßigter Steuersatz für Saunaumsätze eines Fitness-Centers

Bietet ein Fitness-Center sowohl ausschließlich Fitness- als auch ausschließlich Sauna-Leistungen an, sowie daneben Kombinationsverträge zu ermäßigten Entgelten gegenüber der Summe der Einzelverträge, so liegt dann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Zusammenfassung mehrerer voneinander unabhängiger Leistungen und keine einheitliche Leistung vor, wenn organisatorisch sicher gestellt wird, dass jeder Kunde auch tatsächlich nur die Leistungen in Anspruch nehmen kann, für die er bezahlt.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin im Rahmen ihres Fitness-Studios mit Sauna angebotenen Leistungen umsatzsteuerrechtlich selbstständig sind mit der Folge, dass die auf den Saunabetrieb entfallenden Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie betreibt ein Fitness-Center mit Sauna und Racketbereich. Sie reicht monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein. Die Umsätze wurden dabei teilweise dem Regelsteuersatz unterworfen (Fitness), teils mit dem ermäßigten Steuersatz erklärt (Sauna), und teils steuerfrei belassen (Racket teilweise).