Streitig ist, ob die von der Klägerin im Rahmen ihres Fitness-Studios mit Sauna angebotenen Leistungen umsatzsteuerrechtlich selbstständig sind mit der Folge, dass die auf den Saunabetrieb entfallenden Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie betreibt ein Fitness-Center mit Sauna und Racketbereich. Sie reicht monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein. Die Umsätze wurden dabei teilweise dem Regelsteuersatz unterworfen (Fitness), teils mit dem ermäßigten Steuersatz erklärt (Sauna), und teils steuerfrei belassen (Racket teilweise).
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