FG Köln - Urteil vom 23.03.2007
2 K 4427/05
Normen:
EG-VO 1831/2003 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a ; EG-VO 1831/2003 Art. 6 Abs. 1 ; EG-VO 1831/2003 Anhang I 1.k; Kombinierte Nomenklatur Pos. 2309; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1187
EFG 2007, 1290

Ermäßigter Steuersatz; Futtermittel

FG Köln, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 2 K 4427/05

DRsp Nr. 2007/10287

Ermäßigter Steuersatz; Futtermittel

1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind. 2. Sog. Silierhilfsmittel sind als Futtermittelzusatzstoffe nicht eine "Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art" i.S.d. Pos. 2309 KN. Silierhilfsmittel sind selbst nicht zur Verwendung als Futter geeignet und bestimmt, sondern sie haben vielmehr eine rein "verfahrenstechnische" Funktion bei der Herstellung des Futtermittels "Grünfuttersilage".

Normenkette:

EG-VO 1831/2003 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a ; EG-VO 1831/2003 Art. 6 Abs. 1 ; EG-VO 1831/2003 Anhang I 1.k; Kombinierte Nomenklatur Pos. 2309; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Lieferung von sog. Silierhilfsmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - gilt.