Die Klägerin handelt mit biologischen Kur- und Heilmitteln, Kosmetika und Körperpflegeprodukten. Darüber hinaus stellte sie in den Streitjahren so genannte Nahrungsergänzungsmittel her und veräußerte diese. Letzt genannte Ausgangsumsätze unterwarf sie dem begünstigen Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Anlage zum UStG. Dementsprechend erklärte sie die Umsätze in ihren Steuererklärungen.
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