FG Niedersachsen - Urteil vom 15.01.2009
16 K 425/06
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Ermäßigter Steuersatz; Nahrungsergänzungsmittel - Ermäßigter Steuersatz für Nahrungsergänzungsmittel

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 16 K 425/06

DRsp Nr. 2009/22918

Ermäßigter Steuersatz; Nahrungsergänzungsmittel - Ermäßigter Steuersatz für Nahrungsergänzungsmittel

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen für Nahrungsergänzungsmittel der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Anlage zum UStG anzuwenden ist, insbesondere hinsichtlich sog. Fläschchen "Q 10 Vital!" und Aloe-Vera-Säften.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin handelt mit biologischen Kur- und Heilmitteln, Kosmetika und Körperpflegeprodukten. Darüber hinaus stellte sie in den Streitjahren so genannte Nahrungsergänzungsmittel her und veräußerte diese. Letzt genannte Ausgangsumsätze unterwarf sie dem begünstigen Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Anlage zum UStG. Dementsprechend erklärte sie die Umsätze in ihren Steuererklärungen.