FG Saarland - Beschluss vom 12.08.2003
1 V 176/03
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 4, 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1742

Ermäßigter Steuersatz; Partyservice; Speisen; Bedienung; Geschirr; Bestecke; Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002

FG Saarland, Beschluss vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 1 V 176/03

DRsp Nr. 2003/11775

Ermäßigter Steuersatz; Partyservice; Speisen; Bedienung; Geschirr; Bestecke; Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002

Auch dann, wenn sich die Tätigkeit eines Partyservice lediglich auf die Anlieferung der Speisen auf bzw. in den entsprechenden Behältnissen und Vorrichtungen beschränkt (ohne Bedienung und ohne Gestellung von Ge-schirr, Bestecken u.ä.), unterliegt diese nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 Satz 4, 5 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wird als Organträger der A GmbH beim Antragsgegner zur Umsatzsteuer veranlagt. Das Unternehmen betreibt einen Partyservice. Es liefert an Unternehmen und Privatpersonen Speisen, die mit Dienstleistungen im sogenannten "Darreichungsbereich" verbunden sein können (Ausgabe oder Servieren, Stellen und Reinigen von Tischen, Stühlen, des Geschirrs u.ä.).