FG Münster - Beschluss vom 31.10.2005
15 V 3498/05 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 § 24 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 459

ermäßigter Steuersatz; Pauschalbesteuerung

FG Münster, Beschluss vom 31.10.2005 - Aktenzeichen 15 V 3498/05 U

DRsp Nr. 2006/1224

ermäßigter Steuersatz; Pauschalbesteuerung

1. Pensionspferdehaltungsleistungen an sog. Nichtlandwirte' gehören auch dann nicht zu den Leistungen, für die gem. § 24 UStG in seiner gemeinschaftsrechtlichen Auslegung eine Pauschalbesteuerung zugelassen ist, wenn die Pferdehaltung auf eigener Futtergrundlage erfolgt. 2. Leistungen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich auch nicht auf normalerweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen, sind von der Pauschalierung nicht erfasst.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3 § 24 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist, ob Umsätze an "Nichtlandwirte" aus einer Pensionspferdehaltung, bei der das Futter der Tiere weitgehend aus eigenem Anbau stammt, der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG oder dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG unterliegen.

Die Antragstellerin (Astin.) betreibt auf eigenen und angepachteten Flächen eine Pferdezucht und eine - gemäß ihrem eigenen Vortrag - "umfangreiche" Pensionspferdehaltung an "Nichtlandwirte". Die Leistungen der Pensionspferdehaltung bestehen darin, die Pferde in Laufställen mit freiem Auslauf zu halten und Hufpflege zu betreiben. Die Pensionspferdehaltung erfolgt im wesentlichen mit selbst erzeugtem Futter. Zugekauft werden von der Astin. z.B. Mineralstoffe.