FG Niedersachsen - Urteil vom 23.11.2006
16 K 9/06
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8; AO § 55; AO § 61 Abs. 1;

Ermäßigter Steuersatz; Rassehunde-Zuchtverein; Vermögensbindung; Vereinszweck - Keine Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bei Fehlen der gesetzlich geforderte Regelung über die Vermögensbindung in der Vereinssatzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 16 K 9/06

DRsp Nr. 2009/6335

Ermäßigter Steuersatz; Rassehunde-Zuchtverein; Vermögensbindung; Vereinszweck - Keine Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bei Fehlen der gesetzlich geforderte Regelung über die Vermögensbindung in der Vereinssatzung

1. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bezieht sich auf Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 2. Aufgrund des Verweises der Norm auf §§ 51 bis 68 AO setzt der ermäßigte Steuersatz voraus, dass bei Auflösung/Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung). 3. Die Vermögensbindung ist nach § 61 Abs. 1 AO nur gegeben, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres begünstigten Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. 4. Auf die satzungsmäßige Regelung der Vermögensbindung kann nicht verzichtet werden.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8; AO § 55; AO § 61 Abs. 1;

Tatbestand: