FG Niedersachsen - Urteil vom 13.12.2004
16 K 640/03
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 971

Ermäßigter Steuersatz; Umsatzsteuer; Beförderungsleistungen; Einheitliche Leistungen; Ende; Krankentransport; Taxenunternehmer; Arztbehandlung; Beförderungsstrecke - Ermäßigter Steuersatz bei Beförderungsleistungen eines Taxenunternehmers

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 16 K 640/03

DRsp Nr. 2005/9268

Ermäßigter Steuersatz; Umsatzsteuer; Beförderungsleistungen; Einheitliche Leistungen; Ende; Krankentransport; Taxenunternehmer; Arztbehandlung; Beförderungsstrecke - Ermäßigter Steuersatz bei Beförderungsleistungen eines Taxenunternehmers

1. Beförderungsleistungen mit Taxen, für die eine Genehmigung nach § 47 PBefG erteilt ist, sind steuerbegünstigt, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. 2. Transportiert ein Taxenunternehmer einen Patienten zum Arzt und wartet er dort nicht auf das Ende der jeweiligen Behandlung, sondern tritt die Rückfahrt an, die er als Leerfahrt vergütet bekommt, so endet die Beförderungsleistung hiermit. 3. Das Abholen des Patienten nach Ende der Behandlung ist eine eigenständige neue Leistung. 4. Die Frage, ob eine einheitliche Beförderungsleistung vorliegt, ist nicht danach zu beurteilen, ob der jeweilige Fahrgast bereits zeitlich vor Vereinbarung der Fahrt zur Behandlung mit dem Taxenunternehmer die Rückfahrt vereinbart oder ob zwecks Kostenübernahme durch die jeweilige Krankenkasse der behandelnde Arzt die Notwendigkeit der sog. Krankenfahrt für die Hin- und Rückfahrt auf einem Formular oder auf zwei Formularen bescheinigt.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b ;

Tatbestand: