Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin aus der halbstundenweisen Überlassung von Hotelzimmern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Die Klägerin betreibt seit November 2011 ein Hotel .... Das Hotel liegt in einem Sperrbezirk, in dem die Prostitution untersagt ist. Direkt neben dem Hotel befindet sich ein "Sex-Shop" mit Videokabinen. In der umliegenden Gegend halten sich oftmals Betrunkene und Drogendealer auf. Das Hotel war im Streitzeitraum stark renovierungsbedürftig. Lediglich zwei der 16 Zimmer waren renoviert. Aufgrund des schlechten Zustands wurde das Hotel nicht beworben.
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