FG Köln - Urteil vom 29.09.2000
7 K 1119/99
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c ; UrhG § 69 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 111

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz durch den Verkauf von Standard-Software

FG Köln, Urteil vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 7 K 1119/99

DRsp Nr. 2001/1889

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz durch den Verkauf von Standard-Software

Die Veräußerung von Standard-Software, mit der der Anwender seine Einkommensteuer errechnen kann und die programmgesteuert bestimmte Hilfen zur Erstellung der Steuererklärung bietet, unter-liegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, wenn der Urheber nur diejenigen Rechte überträgt, die zur bestimmungsmäßigen Nutzung des Computerprogramms unabdingbar erforderlich sind. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG findet auch dann keine Anwendung, wenn für Steuerberater Modifikationen an dem Programm vorgenommen werden. Ohne Bedeutung ist auch, auf welchem technischen Übertragungsweg bzw. aufgrund welchen Speichermediums die Programme überlassen werden und ferner, ob der Anwender das Programm beim Händler oder unmittelbar beim Hersteller erwirbt.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c ; UrhG § 69 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit die vom Kläger im Streitjahr getätigten Umsätze im Rahmen der Lieferung von Computerprogrammen dem Regelsteuersatz von 15 % Umsatzsteuer oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.