FG Köln - Urteil vom 03.08.1999
9 K 3734/1996
Normen:
UStG § 10 Nr. 10b ;

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei unechtem Gruppenversicherungsvertrag und Verschaffen von Versicherungsschutz

FG Köln, Urteil vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 9 K 3734/1996

DRsp Nr. 2001/2001

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei "unechtem" Gruppenversicherungsvertrag und Verschaffen von Versicherungsschutz

1) Versicherungsschutz wird nur dann i.S. des § 4 Nr. 10b UStG verschafft, wenn der Unternehmer zugunsten eines Dritten einen Versicherungsvertrag dergestalt abschließt, dass der begünstigte Dritte oder - bei Lebensversicherungen auf den Todesfall - der Bezugsberechtigte das Recht erhält, im Ver-sicherungsfall die Versicherungsleistung zu fordern. 2) Versicherungsschutz wird nicht verschafft, wenn der Dritte - wie im Falle eines sog. "unechten" Gruppenversicherungsvertrags - keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer erwirbt.

Normenkette:

UStG § 10 Nr. 10b ;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) ist ein gemeinnütziger Verein, der das Ziel verfolgt, "bestehende und neu zu entwickelnde Friedhofsanlagen, Begräbnisstätten, Grabeinrichtungen und Bestattungsformen zu fördern."