Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus Autorenlesungen dem Regelsteuersatz von 16% nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - oder dem ermäßigten Steuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 UStG zu unterwerfen sind.
Der Kläger ist seit vielen Jahren Kinderbuchautor, der von verschiedenen Verlagen Autorenhonorare bezieht. Des Weiteren erhielt der Kläger in den Streitjahren Honorare von Kommunen für Leseveranstaltungen, die der Kläger in Schulen und öffentlichen Bücherhallen vor 7-10 Jahre alten Kindern abhielt.
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