FG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.2012
1 K 2816/10 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 9; UStG § 4 Nr. 12 a; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen - Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 1 K 2816/10 U

DRsp Nr. 2012/21868

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen – Zimmervermietung zur Ausübung der Prostitution

Die Umsätze aus der Überlassung von Zimmern an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution unterfallen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG für Beherbergungsleistungen. Eine Aufteilung der an die Prostituierten erbrachten Leistung in eine dem Regelsteuersatz und eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistung ist nicht möglich, da mit der Zimmervermietung eine wirtschaftlich einheitliche Leistung an die Prostituierten erbracht wird, mit der diesen die Ausübung ihres Gewerbes und damit gleichzeitig der laufende Betrieb eines Bordells ermöglicht werden soll.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9; UStG § 4 Nr. 12 a; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;

Tatbestand

Streitig ist, ob die von der Klägerin erzielten Umsätze aus der Überlassung von Zimmern zur Ausübung der Prostitution dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterfallen.