Strittig ist, ob der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG auf die Erhebung einer "Gästeabgabe" Anwendung findet.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8. April 2009 zur Tourismusförderung gegründet. Gesellschafter sind die Gemeinden G, S und U, der Gewerbe- und Fremdenverkehrsverein U e.V. und die C GmbH -früher S GmbH-. Die C GmbH -GmbH- betreibt einen Ferienpark in der Gemarkung der drei Gemeinden. Die Gründung der Klägerin erfolgte zur Entwicklung der touristischen Infrastruktur im Umkreis des Ferienparks.
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