FG Nürnberg - Urteil vom 04.12.2012
2 K 1568/10
Normen:
UStG §12 Abs. 2 Nr. 1;

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für getrocknete Schweineohren

FG Nürnberg, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 2 K 1568/10

DRsp Nr. 2013/17534

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für getrocknete Schweineohren

Getrocknete Schweineohren stellen genießbare Schlachtnebenerzeugnisse dar, wenn sie für den menschlichen Verzehr geeignet sind. In einem Futtermittelbetrieb getrocknete Schweineohren unterliegen aber nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da die Trocknung in diesem Fall nicht unter den für Lebensmittel erforderlichen hygienischen Bedingungen vorgenommen wird, so dass die Schweineohren nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind.

Normenkette:

UStG §12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Lieferung getrockneter Schweineohren ab 01.11.2006 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.