BFH - Beschluss vom 03.11.2005
V R 61/03
Normen:
12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2 Art. ; UStG (1999) § 2 Abs. 3 S. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. Nr. 34 der Anlage ; zum UStG);
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 226/01

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verlegen eines Wasser-Hausanschlusses

BFH, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen V R 61/03

DRsp Nr. 2005/21593

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verlegen eines Wasser-Hausanschlusses

»Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Fällt die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Hausanschluss) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?«

Normenkette:

12 Abs. 3 lit. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2 Art. ; UStG (1999) § 2 Abs. 3 S. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. Nr. 34 der Anlage ; zum UStG);

Gründe:

I. Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Mitglieder sind mehrere Städte und Gemeinden eines sächsischen Landkreises. Er beliefert Kunden mit Wasser.

Ferner legt der Kläger auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen Kostenerstattung Hausanschlüsse, d.h. er verbindet sein Wasser-Verteilernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers. Diese Hausanschlussleitungen bleiben im Eigentum des Klägers.