FG München - Beschluss vom 12.11.2012
2 V 2192/12
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1059

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen ernstliche Zweifel bei von der Rechtsprechung noch nicht geklärter Rechtsfrage

FG München, Beschluss vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 2 V 2192/12

DRsp Nr. 2012/23446

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen ernstliche Zweifel bei von der Rechtsprechung noch nicht geklärter Rechtsfrage

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob mit Übernachtungsleistungen zusammenhängende Verpflegungsumsätze eines Hotelbetriebs dem Regelsteuersatz unterliegen, weil sie nicht unmittelbar der Vermietung dienen, oder ob sie als Nebenleistungen zu den Übernachtungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind. 2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides sind auch dann gegeben, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von einer in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärten Beurteilung abhängt. Dies ist der Fall, wenn der BFH die streitige Rechtsfrage noch nicht entschieden hat und in der Rechtsprechung der FG und in der Fachliteratur insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2010 vom 13. April 2012 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.