FG Niedersachsen - Urteil vom 10.12.2009
5 K 319/05
Normen:
UStG § 12 Abs. 2; Zolltarif Nr. 97.05;
Fundstellen:
EFG 2010, 762

Ermäßigter Umsatzsteuersatz gemäß Zolltarif beim Verkauf von Mineralien

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 5 K 319/05

DRsp Nr. 2010/4777

Ermäßigter Umsatzsteuersatz gemäß Zolltarif beim Verkauf von Mineralien

1. Unter Nr. 54 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG fallen u. a. mineralogische Sammlungsstücke, d. h. solche im Sinne des Zolltarifs Nr. 97.05. Das sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung aufgenommen zu werden und die einen gewissen Seltenheitswert haben. 2. Als umsatzsteuerlich begünstigte Sammlungsstücke können nur solche anerkannt werden, die nicht nur in verhältnismäßig wenigen Stücken vorhanden sind, sondern sich auch nicht jederzeit beschaffen lassen und demgemäß selten angeboten werden.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2; Zolltarif Nr. 97.05;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% gem. § 12 Abs. 2 UStG iVm der Anlage 2 zum UStG (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG) und der Zolltarifnummer 97.05 auf mineralogische Sammlungsstücke.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Einzel- und Großhandel mit Mineralien, Zubehör und Literatur rund um Mineralien. Über die Verkaufsgegenstände gibt die Klägerin jährlich einen Katalog heraus.