Streitig ist, ob Lieferungen von Pferdestreu mit dem Regelsteuersatz oder ermäßigt zu besteuern sind.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die seit Beendigung der Liquidation im Oktober 2004 im Handelsregister gelöscht ist, war der Handel mit und der Vertrieb von Kunststofferzeugnissen für Verpackungen und andere Verwendungszwecke. Zu den vertriebenen Produkten gehören auch "Produkt A" und "Produkt A 2", eine in Frankreich hergestellte Pferdestreu.
Die Klägerin nahm aus dem Bezug der Produkte einen Vorsteuerabzug von 7 % vor und berechnete die Lieferungen an inländische Kunden ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
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