FG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2005
1 K 6513/01 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Pferdestreu; Stroh; Flachs; Zusätze; Mitwirkungspflicht - Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für behandelte Pferdestreu

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 1 K 6513/01 U

DRsp Nr. 2007/10957

Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Pferdestreu; Stroh; Flachs; Zusätze; Mitwirkungspflicht - Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für behandelte Pferdestreu

1. Die Lieferung von Pferdestreu aus Flachs unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, da Flachs keine Getreidesorte i. S. der Zolltarif Position 1213 ist. 2. Weiterhin stehen auch eine Beimischung ätherischer öle und eine über ein bloßes Häckseln, Mahlen oder Pressen hinausgehende Behandlung der Steuerermäßigung entgegen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Lieferungen von Pferdestreu mit dem Regelsteuersatz oder ermäßigt zu besteuern sind.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die seit Beendigung der Liquidation im Oktober 2004 im Handelsregister gelöscht ist, war der Handel mit und der Vertrieb von Kunststofferzeugnissen für Verpackungen und andere Verwendungszwecke. Zu den vertriebenen Produkten gehören auch "Produkt A" und "Produkt A 2", eine in Frankreich hergestellte Pferdestreu.

Die Klägerin nahm aus dem Bezug der Produkte einen Vorsteuerabzug von 7 % vor und berechnete die Lieferungen an inländische Kunden ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.