FG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.1994
5 K 2536/91 U
Normen:
UStG 1980 § 12 Abs. 1; UStG 1980 § 12 Abs. 2;

Ermäßigter Umsatzteuersatz - Umsätze aus dem Verkauf von Regenwürmern für den Anglerbedarf unterliegen dem vollen Steuersatz

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1994 - Aktenzeichen 5 K 2536/91 U

DRsp Nr. 2010/15616

Ermäßigter Umsatzteuersatz - Umsätze aus dem Verkauf von Regenwürmern für den Anglerbedarf unterliegen dem vollen Steuersatz

Umsätze aus dem Verkauf von Regenwürmern für den Anglerbedarf unterliegen dem vollen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, da Regenwürmer nicht als Weichtiere i. S. d. des Zolltarifs eingeordnet werden können.

Tenor

"Auszugsweise Abschrift der Entscheidungsgründe (Urteil) des Finanzgerichts Düsseldorf v. 25.04.1994, Az 5 K 2536/91 U"

Normenkette:

UStG 1980 § 12 Abs. 1; UStG 1980 § 12 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger betrieb unter der Firmenbezeichnung einen Handel mit biologischen Gartenartikel. Die Tätigkeit begann mit dem Aufbau einer Regenwurmzucht. Beabsichtigt war die Belieferung von Zoo-Fachgeschäften, Gärtnereien, Anglern und zoologischen Gärten mit selbstgezüchteten Würmern. In der Folgezeit wurde das Angebot auf Fliegenmaden erweitert. 3 Jahre später wurde der gesamte Warenbestand, einschließlich des Zuchtmaterials gestohlen. Da aus finanziellen Gründen ein Wiederaufbau der Zucht nicht mehr in Betracht kam, handelte der Kläger ab diesem Zeitpunkt nur noch mit verschiedenen Arten von Würmern. Im wurde das Lager des Klägers bei einem Brand vollständig zerstört. Seitdem bietet der Kläger im Rahmen eines Einzelhandelsgeschäft den gesamten Anglerbedarf mit Zubehör und Futtermittel an.