1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 08.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2021 verpflichtet, die Umsatzsteuerfestsetzungen 2008 und 2009 im Billigkeitswege dahin zu ändern, dass für das Jahr 2008 die Umsatzsteuerfestsetzung um XXX € und für das Jahr 2009 um XXX € reduziert wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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