FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.04.2025
14 K 21/24
Normen:
UStG § 12 Abs. 2; UStG § 14c Abs. 1 S. 2;

Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer und Ablehnung der Erfüllung des sog. Direktanspruchs durch das Finanzamt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2025 - Aktenzeichen 14 K 21/24

DRsp Nr. 2025/13454

Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer und Ablehnung der Erfüllung des sog. Direktanspruchs durch das Finanzamt

Das Gemeinschaftsrecht erfordert, insbesondere der Grundsätze der Effektivität der Mehrwertsteuer, eine Billigkeitsmaßnahme i.S. der §§ 163, 227 AO, wenn dem Betroffenen ein sogenannter Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche zu Unrecht in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt wurde, in voller Höhe gegenüber dem Finanzamt zusteht.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 08.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2021 verpflichtet, die Umsatzsteuerfestsetzungen 2008 und 2009 im Billigkeitswege dahin zu ändern, dass für das Jahr 2008 die Umsatzsteuerfestsetzung um XXX € und für das Jahr 2009 um XXX € reduziert wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.