BGH - Beschluß vom 17.04.1985
IVb ZB 876/81
Normen:
BGB § 1587 a Abs.8;
Fundstellen:
DRsp I(166)143c
FamRZ 1985, 797
NJW 1985, 2945

Ermittlung der ehezeitlich erlangten Versorgungsrente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Herabsetzung des Ausgleichsbetrages wegen Berücksichtigung des erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete

BGH, Beschluß vom 17.04.1985 - Aktenzeichen IVb ZB 876/81

DRsp Nr. 1992/4405

Ermittlung der ehezeitlich erlangten Versorgungsrente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Herabsetzung des Ausgleichsbetrages wegen Berücksichtigung des erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete

»a) Bei der Ermittlung der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen ehezeitlich erlangten Versorgungsrente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist das gesamtversorgungsfähige Entgelt - bezogen auf das Ende der Ehezeit - in seiner tatsächlichen Höhe einschließlich des erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete zugrunde zu legen. b) Müßte der ausgleichspflichtige Ehegatte infolge der Berücksichtigung des erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete eine wesentlich höhere (fiktive) Versorgungsrente - anteilig - zugunsten des anderen Ehegatten ausgleichen als er sie bei Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich erhält, so kann eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht kommen.«

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs.8;

I. Der im Januar 1919 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im August 1922 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 11. März 1950 die Ehe geschlossen. Am 11. Mai 1977 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden.