Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung für die Jahre 2009 bis 2015, mit der der Prüfungszeitraum der - im Zeitpunkt des Ergehens der Prüfungsanordnung - noch nicht abgeschlossenen Betriebsprüfung für die Jahre 2016 bis 2018 erweitert wird.
I.
Der Kläger betreibt seit August 2007 einen KFZ-Handel mit Reparaturwerkstatt in Stadt 1 , Straße 1 , unter der Firma " A ". Er hat hierfür eine Halle von seinem Vater (Mietvertrag vom 11.12.2007) und 50 Stellplätze von B angemietet (Mietvertrag vom 15.09.2016).
Seine gewerblichen Einkünfte ermittelt der Kläger durch Einnahme-Überschluss-Rechnung. Er erzielte zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 2011 (2.456 €) und 2014 (5.242 €).
In den Einkommensteuerveranlagungen wurden folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß angesetzt; der Betrieb des Klägers wurde vom Finanzamt als KSt-Betrieb (Kleinstbetrieb) eingestuft.
Jahr | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Bescheid | Einkommensteuer |
2009 | 7.105 € | 26.10.2010 | 0 € |
2010 | 8.660 € | 30.08.2011 | 0 € |
2011 | 4.301 € | 22.11.2012 | 0 € |
2012 | 5.616 € | 20.08.2014 | 0 € |
2013 | 13.094 € | 12.11.2014 | 834 € |
2014 |
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