BFH - Urteil vom 03.07.2014
V R 2/10
Normen:
UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5, Art. 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1271/06

Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes

BFH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen V R 2/10

DRsp Nr. 2014/13084

Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes

1. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in richtlinienkonformer Auslegung nur zulässig, wenn keine andere --präzisere-- Zurechnung möglich ist.2. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel.3. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen (Bestätigung und Fortführung des BFH-Urteils vom 7. Mai 2014 V R 1/10, DStR 2014, 1162).

Normenkette:

UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5, Art. 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes in den Streitjahren (2004 und 2005) nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden konnten.