Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Esstisches mit Bestuhlung.
Der Kläger betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die gewerbliche Bauleitung ist. Er versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.
Im Jahr 2008 erwarb er einen Esstisch und sechs Stühle zum Preis von 9.927 € (Rechnung Bl. 3/4 Prüfer-Handakte). Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung wurde mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat März 2008 in Anspruch genommen (Bl. 64-68 PA).
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008, mit der der Kläger die in der Rechnung über den Erwerb des Tisches und der Stühle ausgewiesene MwSt als Vorsteuer abzog, galt als Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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