FG Köln - Urteil vom 13.04.2016
9 K 667/14
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 19 Abs. 1; UStG § 25a; MwStSystRL Art. 288 Nr. 1; MwStSystRL Art. 315;
Fundstellen:
BB 2016, 1749
DB 2016, 12

Ermittlung des Umsatzes bei der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung; Heranziehung der Handelsspanne für die Bemessung der Umsatzgrenze

FG Köln, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 9 K 667/14

DRsp Nr. 2016/12588

Ermittlung des Umsatzes bei der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung; Heranziehung der Handelsspanne für die Bemessung der Umsatzgrenze

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid vom 4. Oktober 2012 und die hierzu ergangene Einspruch Entscheidung vom 19. Februar 2014 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 19 Abs. 1; UStG § 25a; MwStSystRL Art. 288 Nr. 1; MwStSystRL Art. 315;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für das Streitjahr 2010 die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 steuerbare, der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegende Umsätze aus einem Gebrauchtwagenhandel. In den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2009 wurde der Kläger umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG behandelt, weil die von ihm erzielten Margen, auf die Abschnitt 251 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abschnitt 276a Abs. 8 der Umsatzsteuerrichtlinien - UStR - in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung abstellte, unter 17.500 € lagen