Der Umsatzsteuerbescheid vom 4. Oktober 2012 und die hierzu ergangene Einspruch Entscheidung vom 19. Februar 2014 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist, ob der Kläger für das Streitjahr 2010 die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - in Anspruch nehmen kann.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 steuerbare, der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegende Umsätze aus einem Gebrauchtwagenhandel. In den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2009 wurde der Kläger umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG behandelt, weil die von ihm erzielten Margen, auf die Abschnitt 251 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abschnitt 276a Abs. 8 der Umsatzsteuerrichtlinien - UStR - in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung abstellte, unter 17.500 € lagen
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