Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Rang des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes
BGH, vom 23.01.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 2/78
DRsp Nr. 1994/5173
Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Rang des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes
A. Der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist das sog. bereinigte Nettoeinkommen unter Abzug des Beitrags für die gesetzliche oder eine angemessene private Krankenversicherung zugrunde zu legen. B. Das volljährige Kind steht mit seinem Unterhaltsanspruch den Ansprüchen des minderjährigen Kindes sowie der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau des Vaters im Rang nach (§ 1609BGB). Es hat auch keinen erweiterten Unterhaltsanspruch nach § 1603 Abs. 2BGB. Es kommt daher erst zum Zuge, wenn nach Befriedigung der vorrangigen Unterhaltsansprüche und Deckung des angemessenen Unterhalts des Vaters der minderjährigen Kinder noch ein freier Betrag verbleibt.
B. Nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB steht ein Ehegatte minderjährigen unverheirateten Kindern gleich. Danach hat er grundsätzlich gleichen Rang mit diesen auf der ersten Stufe und Vorrang vor volljährigen Kindern, verheirateten minderjährigen Kindern und sonstigen Verwandten.
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