BFH - Beschluss vom 27.03.2019
V R 43/17
Normen:
FGO § 126a; UStG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 719
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 460/16

Ermittlung des Vorsteuerabzugs bei teilweiser steuerfreier Vermietung

BFH, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen V R 43/17

DRsp Nr. 2019/7998

Ermittlung des Vorsteuerabzugs bei teilweiser steuerfreier Vermietung

NV: Ausstattungsunterschiede, die der Anwendung des Flächenschlüssels im Rahmen von § 15 Abs. 4 UStG entgegenstehen, bestehen auch bei Flächen, die sich innerhalb und außerhalb eines Gebäudes befinden und bei denen die Flächen außerhalb des Gebäudes weder über ein Dach noch über Wände verfügen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13. Dezember 2016 6 K 460/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126a; UStG § 15 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb in 2007 zwei mit Wohn– und Geschäftshäusern bebaute Grundstücke. Auf den Außenflächen dieser Grundstücke befanden sich neben den Gebäuden PKW-Stellplätze. Die Klägerin vermietete Flächen zum Teil nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuer-frei und zum Teil aufgrund von Verzichtserklärungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 UStG steuerpflichtig.