BFH - Urteil vom 17.03.2022
XI R 5/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; AO § 174 Abs. 4 S. 1 und S. 3; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 272
BB 2022, 1750
BFH/NV 2022, 941
DStR 2022, 1543
DStRE 2022, 1016
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1074/17

Erneute Änderung von Körperschaftsteuer-ÄnderungsbescheidenVerfahrensrechtliche Folgerungen aus einer vorherigen Aufhebung oder Änderung eines SteuerbescheidsIrrige Beurteilung eines Sachverhalts

BFH, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen XI R 5/19

DRsp Nr. 2022/10940

Erneute Änderung von Körperschaftsteuer-Änderungsbescheiden Verfahrensrechtliche Folgerungen aus einer vorherigen Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids Irrige Beurteilung eines Sachverhalts

1. Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war. 2. Eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S. des § 174 Abs. 4 AO liegt vor, wenn sich dessen Beurteilung nachträglich als unrichtig erweist; ob der dafür ursächliche Fehler im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt, ist unerheblich. 3. Die zutreffende Berücksichtigung desselben Sachverhalts kann auch bei einer anderen Steuerart in Frage kommen, sofern —bezogen auf den zu beurteilenden Sachverhalt— eine sachliche Verbindung zwischen beiden Regelungsgegenständen besteht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.02.2019 – 10 K 1074/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.