FG Thüringen - Beschluss vom 09.06.2009
2 V 109/09
Normen:
UStG 2005 § 3 Abs. 1b; UStG 2005 § 15a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 422

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben nach Ablauf des Berichtigungszeitraums des § 15a UStG

FG Thüringen, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 2 V 109/09

DRsp Nr. 2010/6520

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben nach Ablauf des Berichtigungszeitraums des § 15a UStG

Im Hinblick auf die Funktion des § 3 Abs. 1b UStG als Korrekturtatbestand des Vorsteuerabzugs und den fünfjährigen Berichtigungszeitraum des § 15a UStG bei beweglichen Anlagegegenständen ist ernstlich zweifelhaft, ob die Entnahme eines über mindestens fünf Jahre unternehmerisch genutzten PKW aus dem Unternehmensvermögen der Umsatzsteuer unterworfen werden darf.

1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids vom 2. Dezember 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2009 wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Az.: 2 K 180/09) ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG 2005 § 3 Abs. 1b; UStG 2005 § 15a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Entnahme eines über fünf Jahre unternehmerisch genutzten Pkw's der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.