FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.05.2006
6 V 1353/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 8a ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil B d) Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1349
EFG 2006, 1376

Ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht von Umsätzen eines Untervermittlers von Krediten aus seiner Tätigkeit gegenüber dem Hauptvermittler

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 6 V 1353/06

DRsp Nr. 2006/20933

Ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht von Umsätzen eines Untervermittlers von Krediten aus seiner Tätigkeit gegenüber dem Hauptvermittler

Besteht die Tätigkeit eines Untervermittlers von Krediten, der ausschließlich in vertraglichen Beziehungen zum Hauptvermittler, jedoch weder zu den Kredit gebenden Banken, noch zu den Darlehensnehmern steht, darin, ohne Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages das Erforderliche zu tun, damit die Vertragsparteien den Kreditvertrag schließen, spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die daraus resultierenden Umsätze unter Art. 13 Teil B d) Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie fallen. Die Aussetzung der diese Umsätze der Besteuerung unterwerfenden Umsatzsteuerbescheide hat jedoch regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung zu erfolgen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8a ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil B d) Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Leistungen eines so genannten Untervermittlers gemäß § 4 Nr. 8a UStG steuerbefreit sind.