FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 27.01.2012
2 V 105/11
Normen:
UStG 2005 § 4 Nr. 22 Buchst. a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; MwStSystRL Art. 133; AO § 14; AO § 64 Abs. 1; AO § 65;

Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerfreiheit für Fahrsicherheitstrainings eines gemeinnützigen Verkehrssicherheits-Vereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 2 V 105/11

DRsp Nr. 2012/6051

Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerfreiheit für Fahrsicherheitstrainings eines gemeinnützigen Verkehrssicherheits-Vereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG

1. Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten „wissenschaftlicher oder belehrender Art” im Sinne dieser Vorschrift von der Steuer befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die von einem gemeinnützigen, satzungsgemäß der Förderung der Verkehrssicherheit dienenden Verein entgeltlich angebotenen Fahrsicherheitstrainings für PKW-Fahrer, für Führerscheinbesitzer mit einjähriger Fahrpraxis, für Fortgeschrittene und Routiniers, für Senioren sowie für Frauen als „Fortbildung” i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG 2005 steuerfrei sein können, wenn der Verein lediglich darlegt, von den den 1045 Teilnehmern im Streitjahr seien 602 Personen von einer Berufsgenossenschaft und 420 weitere Personen von Firmen angemeldet und über diese abgerechnet worden.