FG Saarland - Beschluss vom 30.08.2012
1 V 1116/12
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3; UStG § 3 Abs. 1b S. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 2; UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 3170

Ernstliche Zweifel an unentgeltlicher Wertabgabe bei unberechneter Handy-Abgabe durch Vermittler von Mobilfunkkunden, da Entgelt von dritter Seite in Form höherer Provisionen bzw. sonstigen Zahlungen

FG Saarland, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 1 V 1116/12

DRsp Nr. 2012/19075

Ernstliche Zweifel an unentgeltlicher Wertabgabe bei unberechneter Handy-Abgabe durch Vermittler von Mobilfunkkunden, da Entgelt von dritter Seite in Form höherer Provisionen bzw. sonstigen Zahlungen

Gibt ein Vermittler von Mobilfunkverträgen an Kunden, die einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen oder einen bestehenden Vertrag verlängern, im eigenen Namen Mobilfunkgeräte und andere Elektronikartikel unberechnet ab, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Abgabe der Geräte eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG darstellt, wenn sie von den Mobilfunkanbietern, die an den Vermittler Provisionen bzw. Boni zahlen, vorgegeben oder aber marktüblich ist. Denn dann dürfte in einem Teil der Provisionen und sonstigen Zahlungen ein Entgelt von dritter Seite zu sehen sein.

1. Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007 vom … wird bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entschei-dung über die Einsprüche ohne Sicherheitsleistung wie folgt ausgesetzt: Umsatzsteuerbescheid … i.H.v. … EUR, Umsatzsteu-erbescheid für … i.H.v. …EUR und Umsatzsteuerbescheid … i.H.v. … EUR. Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu jeweils 50 % auferlegt.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3;