I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Antragstellerin vorgenommene Lieferung sogenannter Milchersatzprodukte dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegt, insbesondere ob diese Milchersatzprodukte zu den in der genannten Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeführten Gegenständen gehören.
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