FG Münster - Beschluss vom 05.02.2004
15 V 5805/03 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 1b ; UStG § 6a Abs. 1 ; UStG § 6a Abs. 4 ;

Erörterung des Streitfalles im AdV-Verfahren; Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Strohmanneigenschaft des Leistungsempfängers, Guter Glaube des Lieferers

FG Münster, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 15 V 5805/03 U

DRsp Nr. 2004/7254

Erörterung des Streitfalles im AdV-Verfahren; Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Strohmanneigenschaft des Leistungsempfängers, Guter Glaube des Lieferers

1. Eine Erörterung des Streitfalles kommt im AdV-Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht. 2. Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Steuerverwaltungsaktes ist die Versagung der Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG wegen Strohmanneigenschaft des Leistungsempfängers zumindest dann nicht gerechtfertigt, wenn das ausländische Unternehmen im Handelsregister geführt wird, eine Bankverbindung hat, postalisch erreichbar war und ihm von der ausländischen Finanzbehörde eine USt-Identifikationsnumer zugeteilt wurde. 3. Wurde dem Leistungsempfänger eine wirksame USt-Identifikationsnummer zugeteilt, unter der auch die tatsächliche Lieferung in das EG-Ausland erfolgte, kann der Lieferer gemäß § 6a Abs. 4 UStG grundsätzlich darauf vertrauen, daß die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1b ; UStG § 6a Abs. 1 ; UStG § 6a Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen wegen vom Antragsgegner (Ag.) behaupteter Strohmanneigenschaft des ausländischen Abnehmers versagt werden kann.