BGH, Urteil vom 08.10.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 533/80
DRsp Nr. 1994/5114
Errechnung des Regelunterhalts
§ 1615gBGB dient der Errechnung des Regelunterhalts - insoweit ist er Teil einer speziellen Regelung mit pauschalierten Bestimmungen über die Berechnung des Regelunterhalts und die dabei vorzunehmenden Anrechnungen. Die Vorschrift gilt nicht, soweit § 1615fBGB nicht zur Anwendung gelangt bzw. sonst bei der Bemessung des Individualunterhalts nichtehelicher Kinder.
Ähnlich bereits BGH, DRsp I (167) 259 a = FamRZ 1980, 1109 = MDR 1981, 123 = NJW 1981, 168 (§ 1615g Abs. 3BGB bezüglich der Nichtanrechnung von Waisenrenten auf den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder ist nicht auf den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder anzuwenden).