I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Beklagten haben mit der Beschwerde den Antrag gestellt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, soweit der Feststellungsklage der Klägerin für die Jahre 1992/1993 und 1998/1999 stattgegeben worden ist. Der Gegenstand ihrer Verurteilung ist umfassender; er betrifft die Feststellung der Ersatzpflicht für die Jahre 1992 bis 1999.
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