BGH - Beschluß vom 29.09.2005
IX ZR 62/03
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; BGB § 675 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 12.02.2003

Erreichen der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren Prozessteilen; Anforderungen an die steuerliche Beratung zur Abgrenzung der Lieferung von Nahrungsmitteln und Ausführung von Restaurationsumsätzen

BGH, Beschluß vom 29.09.2005 - Aktenzeichen IX ZR 62/03

DRsp Nr. 2005/18324

Erreichen der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren Prozessteilen; Anforderungen an die steuerliche Beratung zur Abgrenzung der Lieferung von Nahrungsmitteln und Ausführung von Restaurationsumsätzen

1. Umfasst die Nichtzulassungsbeschwerde mehrere Prozessteile, die jeweils einer selbständigen Revisionszulassung zugänglich sind, so ist die Wertgrenze auch dann überschritten, wenn jeder Prozessteil für sich einen geringeren Wert als 20.000 Euro hat, die Summe diesen Betrag jedoch nicht übersteigt.2. Ein Steuerberater hat einen Gewerbetreibenden von 1972 über die Notwendigkeit der Aufteilung des Speisenverkaufs in gaststättenähnliche Verabreichung und "Lieferung über die Strasse" aufzuklären gehabt, weil der Mandant sonst dem Risiko ausgesetzt war, dass die Steuerbehörden die Aufteilung des Umsatzes zu seinem Nachteil schätzen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; BGB § 675 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Beklagten haben mit der Beschwerde den Antrag gestellt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, soweit der Feststellungsklage der Klägerin für die Jahre 1992/1993 und 1998/1999 stattgegeben worden ist. Der Gegenstand ihrer Verurteilung ist umfassender; er betrifft die Feststellung der Ersatzpflicht für die Jahre 1992 bis 1999.