BFH - Urteil vom 06.10.2005
V R 40/01
Normen:
1991) Art. 22 Abs. 3 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG (i.d.F. der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember; UStG (1991/1993) § 14 Abs. 1, 4 § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2567/96

Errichtung eines Einfamilienhauses durch Ehegattengemeinschaft ohne gemeinschaftliche unternehmerische Nutzung; Vorsteuerabzugsrecht des Ehegatten für den als unternehmerisches Arbeitszimmer genutzten Gebäudeteil

BFH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen V R 40/01

DRsp Nr. 2005/20394

Errichtung eines Einfamilienhauses durch Ehegattengemeinschaft ohne gemeinschaftliche unternehmerische Nutzung; Vorsteuerabzugsrecht des Ehegatten für den als unternehmerisches Arbeitszimmer genutzten Gebäudeteil

»1. Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten, sind als Empfänger der Bauleistungen anzusehen, wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt.2. Ist bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gebäudes ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke (z.B. als Arbeitszimmer), so steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt.3. Nach den Vorschriften der § 15 Abs. 1 und § 14 UStG 1991/1993 reicht für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug des unternehmerisch tätigen Ehegatten eine an beide Ehegatten ausgestellte Rechnung aus, auch wenn sie keine Angaben zu den Anteilen der Ehegatten und keine entsprechenden Teilbeträge ausweist, wenn nach den Umständen des Falles keine Gefahr besteht, dass es zu Steuerhinterziehung oder Missbrauch kommt.«

Normenkette:

1991) Art. 22 Abs. 3 lit. b ;