BFH - Urteil vom 15.10.2009
XI R 82/07
Normen:
UStG 1999 § 14; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 4 S. 2; RL 388/77/EWG Art. 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 69/06

Errichtung eines teils steuerfrei, teils steuerpflichtig vermieteten Gebäudes

BFH, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen XI R 82/07

DRsp Nr. 2009/26177

Errichtung eines teils steuerfrei, teils steuerpflichtig vermieteten Gebäudes

Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

UStG 1999 § 14; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 4 S. 2; RL 388/77/EWG Art. 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GbR, errichtete auf einem von ihr erworbenen Grundstück einen zweigeschossigen Anbau. Das Erdgeschoss vermietete sie ab 1. August 2002 für monatlich 1.570 EUR an Ärzte, die darin eine Arztpraxis einrichteten. Das Obergeschoss vermietete sie ebenfalls ab 1. August 2002 für monatlich 750 EUR unter Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze an einen ihrer beiden Gesellschafter, der darin ein Ingenieurbüro unterhielt; weiterhin wurde die Vorauszahlung einer Nebenkostenpauschale vereinbart.