BGH - Beschluss vom 25.07.2022
VIa ZR 622/21
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1280
VRS 2022, 82
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 65 O 81/18
KG, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 143/19

Ersatzfähigkeit der angefallenen Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung i.R.e. Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

BGH, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 622/21

DRsp Nr. 2022/12693

Ersatzfähigkeit der angefallenen Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung i.R.e. Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

Die offenkundig unrichtige Handhabung der Substantiierungsanforderungen stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Oktober 2021 unter Zurückweisung des Rechtsmittels hinsichtlich des Anspruchsgrunds im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Einwände der Beklagten gegen die Höhe des der Klägerin zuerkannten Anspruchs zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung über die Anspruchshöhe sowie über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist Alleinerbin des am 21. März 2021 verstorbenen A. C. (fortan: Erblasser). Sie nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch.