FG Münster - Urteil vom 01.04.2009
5 K 461/06 U
Normen:
UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1064

Erschließungsleistungen als unentgeltliche Zuwendungen i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG

FG Münster, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 5 K 461/06 U

DRsp Nr. 2009/13339

Erschließungsleistungen als unentgeltliche Zuwendungen i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG

1. Unentgeltliche Lieferungen sind dann keine Zuwendungen i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, wenn der Gegenstand der unentgeltlichen Lieferung mit dem Gegenstand einer gegenüber einem Dritten erbrachten entgeltlichen Lieferung identisch ist und beide Leistungen durch einen einheitlichen Akt erbracht werden. 2. Eine unentgeltliche Zuwendung scheidet danach aus, wenn ein Unternehmer Erschließungsanlagen errichtet (z.B. Straßen, Kanäle und Grünanlagen) und damit eine unentgeltliche Werklieferung an die Stadt und zugleich entgeltliche sonstige Leistungen an die privaten Grundstückseigentümer erbringt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung von Erschließungsleistungen als unentgeltliche Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin (Klin.) ist die Erschließung unbebauter Grundstücke. Im Rahmen dieses Unternehmens nahm sie die Erschließung der Grundstücke im Bebauungsplangebiet "U-Süd, östlich der A-Str." vor. Streitig ist vorliegend der erste Bauabschnitt. Die Gesamtfläche dieses Gebietes betrug 57.328 m2. Nach dem Bebauungsplan ist diese Fläche wie folgt aufzuteilen:

Nettobauland:

36.865 m2 (= 64,31%)