I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt eine Steuerberatungskanzlei. Sie stellte zwei Angestellten betriebseigene PKW zur Verfügung. Am 25. Januar 1996 bzw. 23. April 1997 vereinbarte sie mit diesen nachträglich schriftlich, dass die Fahrzeuge zwar für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden dürften, aber eine private Nutzung darüber hinaus "strengstens untersagt" sei. Sie versteuerte im Streitjahr 1997 lediglich den geldwerten Vorteil, der sich aus der Möglichkeit zur Nutzung der Kfz für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergab.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, dass die Klägerin uneingeschränkt die Überlassung der Fahrzeuge für private Zwecke als Umsatz versteuern müsse. Da die Klägerin den Umfang der Privatnutzung nicht kontrolliert habe, sei von einer privaten Fahrzeugnutzung auszugehen, die über die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehe.
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