OLG Dresden - Beschluß vom 19.04.2000
15 W 190/00
Normen:
BGB § 1835 § 670 § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 217
FamRZ 2000, 851
Rpfleger 2000, 392
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9842/99

Erstattung der auf den Auslagenersatz des Berufsbetreuers entfallenden Umsatzsteuer

OLG Dresden, Beschluß vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 15 W 190/00

DRsp Nr. 2000/5620

Erstattung der auf den Auslagenersatz des Berufsbetreuers entfallenden Umsatzsteuer

Der Berufsbetreuer hat gemäß § 1835 Abs. 1, Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 670 BGB Anspruch auf Erstattung der auf seinen Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer; diese Vorschriften sind sowohl für den Einzelbetreuer (§ 1908i Abs. 1 BGB) als auch für den Vereinsbetreuer im Sinne des § 1897 Abs. 2 BGB, an dessen Stelle für die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs der Verein tritt (§ 1908e BGB), entsprechend anwendbar (Aufgabe der bisherigen Senatssprechung, Beschluß vom 8.9.1999, Az. 15 W 1444/99, Rpfleger 2000, 16).

Normenkette:

BGB § 1835 § 670 § 1908i Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beteiligte zu 1) hat mit seinem streitbefangenen Vergütungsantrag u.a. Aufwendungsersatz gemäß § 1908 e Abs. 1 BGB geltend gemacht und hierauf 7,30 DM Umsatzsteuer berechnet. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat diesen Betrag bei der Berechnung der Auslagenerstattung unberücksichtigt gelassen und sich zur Begründung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 08.09.1999 (15 W 1444/99) berufen, wonach es für einen derartigen Ersatzanspruch an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage fehle. Das Landgericht hat diesen Standpunkt mit dem angegriffenen Beschluss geteilt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jedoch die weitere sofortige Beschwerde ausdrücklich zugelassen.