1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
sind dahin auszulegen, dass
sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die er am 1. Januar 1978 der Mehrwertsteuer unterworfen hatte und die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert wird, die jeder Eigentümer eines zum Empfang von Rundfunkprogrammen geeigneten Geräts zahlt, weiterhin besteuern darf, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.
2. Art. 370 in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2 der Richtlinie 2006/112
ist dahin auszulegen, dass
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