BGH - Urteil vom 01.12.2005
IX ZR 191/04
Normen:
InsO § 61 ; UStG § 10 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 14/04
LG Gießen, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 149/03

Erstattung der Umsatzsteuer auf Schadensersatzleistungen

BGH, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 191/04

DRsp Nr. 2006/401

Erstattung der Umsatzsteuer auf Schadensersatzleistungen

Der Anspruch auf Schadensersatz gem. § 61 InsO umfasst nicht die Umsatzsteuer (BGH - IX ZR 140/04 - 03.11.2005; BGH - IX ZR 50/03 - 06.05.2004; BGH - IX ZR 185/03 - 17.12.2004).

Normenkette:

InsO § 61 ; UStG § 10 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. Co. KG. Nach Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit bestellte der Beklagte bei der Klägerin Waren. Für deren Lieferung stellte die Klägerin der Masse einen Betrag von insgesamt 16.327,19 EUR (brutto) in Rechnung. Zahlungen aus der Masse erfolgten nicht. Deswegen nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrages nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Urteilssumme auf 14.449,56 EUR nebst Zinsen ermäßigt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, soweit in der Urteilssumme Umsatzsteuer (1.993,04 EUR) enthalten ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.