OLG München, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 2772/03
LG Augsburg, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1127/03
Erstattung der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten im Streitgenossenprozess
BGH, Beschluß vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VI ZB 58/04
DRsp Nr. 2005/20804
Erstattung der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten im Streitgenossenprozess
»Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagen Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.«
Normenkette:
ZPO § 91 Abs. 1, 2 ;
Gründe:
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