FG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2010
4 K 885/10 AO
Normen:
AO § 236 Abs. 1; AO § 233a; BGB § 291; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UStG § 21 Abs. 2; ZK Art. 241 Unterabs. 1 Satz 1 Anstrich 2; ZK Art. 241 Unterabs. 2;

Erstattung entrichteter Einfuhrumsatzsteuer; Prozesszinsen; Erstattung Einfuhrumsatzsteuer; Zinsanspruch; Vorsteuerabzug; Zinsschaden

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 4 K 885/10 AO

DRsp Nr. 2010/19327

Erstattung entrichteter Einfuhrumsatzsteuer; Prozesszinsen; Erstattung Einfuhrumsatzsteuer; Zinsanspruch; Vorsteuerabzug; Zinsschaden

1. Ebenso wie § 291 BGB setzt der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO nicht voraus, dass der Gläubiger einen Zinsschaden nachweist. 2. § 236 Abs. 1 AO ist keiner teleologischen Reduktion in den Fällen zugänglich, in denen der Gläubiger des Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 3. Unerheblich ist daher, ob der Gläubiger wegen des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs mit einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO rechnen muss.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 19. Januar 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2010 verpflichtet, 158.651,50 EUR Prozesszinsen zu Gunsten der Klägerin festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 236 Abs. 1; AO § 233a; BGB § 291; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UStG § 21 Abs. 2; ZK Art. 241 Unterabs. 1 Satz 1 Anstrich 2; ZK Art. 241 Unterabs. 2;