OLG Hamm - Urteil vom 10.03.2022
22 U 125/15
Normen:
BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291 Abs. 1; UStG § 13b Abs. 2; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/12

Erstattung von Abbruch-, Sanierungs- und KampfmittelbeseitigungskostenBegriff der AbbruchkostenFehlende VorsteuerabzugsberechtigungEinrede der Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 22 U 125/15

DRsp Nr. 2022/9382

Erstattung von Abbruch-, Sanierungs- und Kampfmittelbeseitigungskosten Begriff der Abbruchkosten Fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung Einrede der Verjährung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.08.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 29.09.2015 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.155.353,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 54 % und der Beklagten zu 46 % auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Gegner vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jener vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.664.547, 85 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291 Abs. 1; UStG § 13b Abs. 2;