BGH - Beschluß vom 19.03.1986
IVb ZB 99/82
Normen:
BGB § 1587 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)161a
FamRZ 1986, 657
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 15
MDR 1986, 833
NJW 1986, 1932

Erstattung von Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung während des Ehescheidungsverfahrens

BGH, Beschluß vom 19.03.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 99/82

DRsp Nr. 1994/4359

Erstattung von Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung während des Ehescheidungsverfahrens

»a) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlöschen nicht schon dadurch, daß der Versicherte einen begründeten Antrag auf Beitragserstattung stellt. Auch wenn dieser Antrag vor Ende der Ehezeit gestellt worden ist, unterliegen die Anwartschaften jedenfalls so lange dem Versorgungsausgleich, wie ein Erstattungsbescheid nicht ergangen ist. b) Zur Frage, ob der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragserstattung verweigern kann, wenn ein Ehescheidungsverfahren des Versicherten anhängig ist.«

Normenkette:

BGB § 1587 ;

A. Der im Jahre 1937 geborene Ehemann (Antragsgegner) ist griechischer Staatsangehöriger griechisch-orthodoxer Konfession; er war seit 1963 in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig, wohnt aber seit dem 15. April 1980 wieder ständig in Griechenland. Die im Jahre 1948 geborene Ehefrau (Antragstellerin) ist Deutsche katholischer Konfession. Die Parteien haben am 12. März 1965 in der Bundesrepublik die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 4. August 1980 zugestellt.