I.
Mit Urteil vom 7. November 2000 hat der Senat der Klage stattgegeben und dabei dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2001 (Bl. 96) hat der Erinnerungsgegner einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, der sich auf einen Betrag von 1.642 DM belief. Hierzu addierte der Erinnerungsgegner die jetzt streitige Umsatzsteuer von 262, 72 DM, wobei in dem Antrag angegeben ist, der Erinnerungsgegner könne die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|