FG Saarland - Beschluss vom 19.03.2001
1 S 55/01
Normen:
FGO § 139 Abs. 1 ;

Erstattung von Umsatzsteuer auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten

FG Saarland, Beschluss vom 19.03.2001 - Aktenzeichen 1 S 55/01

DRsp Nr. 2001/8860

Erstattung von Umsatzsteuer auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten

Ist die auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer vom Erstattungsberechtigten als Vorsteuer abziehbar, scheidet eine Erstattung aus (BFH, Beschluss vom 6.3.1990 VII E 9/89, BStBl. II 1990, 584). Der Erstattungsberechtigte muss im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstattet verlangt, darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil z.B. der Prozess nicht seinen Unternehmensbereich betraf. Wehrt sich ein Steuerpflichtiger mit der Klage gegen einen Pfändungsbeschluss, der die Umsatzsteuer erfasst, so betrifft ein solches Verfahren auch dann den unternehmerischen

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Urteil vom 7. November 2000 hat der Senat der Klage stattgegeben und dabei dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2001 (Bl. 96) hat der Erinnerungsgegner einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, der sich auf einen Betrag von 1.642 DM belief. Hierzu addierte der Erinnerungsgegner die jetzt streitige Umsatzsteuer von 262, 72 DM, wobei in dem Antrag angegeben ist, der Erinnerungsgegner könne die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.